Magnesiumhgilfe: Info
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Zu den angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen gehört die Magnesiummangeltetanie

Erklärung des 1. Vorsitzenden der SHO Mineralimbalancen e.V. vom 05.01.2005 zur geltenden Arzneimittelrichtlinie, Teil Ausnahmeliste - Magnesium (vgl. die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)

Bundesweite Selbsthilfeorganisation Mineralimbalancen e.V.
Rummelsburger Str. 13, 10315 Berlin
Schwerpunkt Magnesiummangel
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  1. Nachgewiesener Magnesiummangel ist eine schwere Erkrankung und Magnesium ein Standardtherapeutikum (gemäß geltender Ausnahmeliste und damit geltender Arzneimittelrichtlinie). Der G-BA hat sich mit der Ausnahmeliste dahingehend eindeutig erklärt. Magnesiummangel äußert sich in allererster Linie in neuromuskulären Störungen. Die eigenständige Erkrankung bei neuromuskulären Störungen infolge Magnesiummangels ist die Magnesiummangeltetanie.

  2. Die Kassen sind damit gemäß SGB bei nachgewiesenem Magnesiummangel unstreitig leistungspflichtig.

  3. Die Magnesiummangeltetanie ist, bei Ausschluss sekundärer Ursachen, primär eine genetisch-bedingte Erkrankung und damit eine Form der angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen sowie eine chronische Erkrankung. Sie ist mit oralem Mg zu behandeln (in Übereinstimmung mit der Ausnahmeliste).

  4. Nachgewiesener Magnesiummangel, sekundär bedingt, ist akut mit Mg parenteral zu versorgen (in Übereinstimmung mit der Ausnahmeliste), gleichzeitig ist die sekundäre Ursache zu behandeln bzw. zu beseitigen.

  5. Magnesiummangel wird in erster Linie durch die klinische Symptomatik definiert. In der Ausnahmeliste fehlen deshalb korrekterweise einschränkende Bedingungen wie Nachweis niedriger Magnesiumserumspiegel oder Forderungen hinsichtlich der Vorlage von genetischen Testergebnissen.

  6. Genetische Tests an Patienten mit bereits nachgewiesenem Magnesiummangel sind nicht erforderlich und in praxi deshalb auch nicht eingeführt. Genetische Testergebnisse können daher als Voraussetzung für die Erstattung der oralen Mg-Therapie bzw. für die Leistungen der GKV nicht gefordert werden. Genetische Tests sind auch kein zu fordernder Bestandteil der Nachweisführung beim behandelnden Arzt im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

  7. Ärzte haben gemäß geltender Arneimittelrichtlinie (einschließlich Ausnahmeliste) bei nachgewiesenem Magnesiummangel unstreitig eine Behandlungspflicht mit dem in diesem Fall einzig kausal wirksamen Therapeutikum: Magnesium!

  8. Da der Applikationsweg die Nutzen-Risiko-Abwägung beeinflusst, muss ohnehin die Entscheidung über die zu wählende Darreichungsform (oral oder parenteral) im Einzelfall immer der behandelnde Arzt haben, da er allein das Haftungsrisiko trägt.

Prof. Dr. sc. nat. Dr. med. Dierck-H.Liebscher

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2006-02-10