Magnesiumhgilfe: Statement
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Erklärung zur Einführung der Ausnahmeliste für apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel am 01.04.2004 - Abschnitt Magnesium

Die u.a. in der Ärztezeitung veröffentlichte Ausnahmeliste, die am 16.03.2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen wurde, ist ab dem 01.04.2004 wirksam. Unsere Bemühungen als SHO Mineralimbalancen e.V. in den letzten 4 Jahren (siehe unsere Stellungnahme zur Vorschlagsliste verordnungsfähiger Arzneimittel und unsere Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit von Magnesiumpräparaten) im Zusammenhang mit der Positivlisten-Diskussion und danach im Zusammmenhang mit dem Gesundheits-Modernisierungs-Gesetz sowie mit der Diskussion der Ausnahmeliste haben dazu geführt, dass eine Klarstellung durch den G-BA erfolgte.

Erstattungsfähig sind weiterhin ab 01.04.2004:

  • Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
  • Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlustkrankheiten (Genetisch-bedingter (angeborener) Magnesiummangel, seit über 35 Jahren bekannt, ist auch ein klinisch nachgewiesener Magnesiummangel.)

Der Punkt 16.1. der Arzneimittelrichtlinien lautet:

«Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach §31 SGB V ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach §34 Abs.1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.»

Damit hat sich der im Auftrag des Gesetzgebers für die Ausnahmeliste zuständige Gemeinsame Bundesausschuss definitiv für Magnesium als Therapiestandard bei nachgewiesenem Magnesiummangel als schwerwiegende Erkrankung festgelegt.

Damit kann für dieses Krankheitsbild sowohl orales (über den Mund aufgenommenes) wie parenterales (gespritztes) Magnesium zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) verordnet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) hatte uns bereits im Vorfeld der Diskussion am 12.03.2003 schriftlich mitgeteilt:

«... Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass orales Magnesium für die Indikation "bei krankheits- und arzneimittelbedingten Magnesiummangel" als verordnungsfähig - in der GKV - eingestuft ist.»

Diese Einstufung wurde mit der Ausnahmeliste jetzt präzisiert. Auch unser Antrag (bzw. unsere Stellungnahme) vom 12.01.2004 an das BMGS und den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die vielen dankenswerten Einzelaktionen unserer Mitglieder haben dazu beigetragen, dass wie bisher Magnesium verordnungs- und erstattungsfähig bleibt. Darüber freuen sich alle betroffenen Patienten, die nach Diagnosestellung zeitlebens hochdosiertes Magnesium benötigen.

Diese Entscheidung wurde offensichtlich auch intensiv vorbereitet, sachkundig und kompetent getroffen.

Darüber freuen wir uns.

Prof.Dr.sc.nat.Dr.med. Dierck-H.Liebscher
1. Vorsitzender der SHO Mineralimbalancen e.V.
- Schwerpunkt Magnesiummangel -

2. April 2004

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2006-02-10